AG Offenbach am Main, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1335/01
Unterbrechung eines anhängigen Unterhaltsprozesses durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 5 UF 146/00
DRsp Nr. 2003/5942
Unterbrechung eines anhängigen Unterhaltsprozesses durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird der anhängige Unterhaltsprozeß hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen. Das laufende Einkommen des Schuldners wird nur insoweit erfasst, als dieses den Pfändungsfreibetrag des § 850 cZPO übersteigt (§§ 35, 36InsO).2. Der laufende Unterhalt ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem insolvenzfreien Teil des Einkommens zu orientieren. Die Änderung der Einkommensverhältnisse aufgrund der Eröffnung ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, weil sich dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien richtet.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die 2. Instanz ist gemäß § 114ZPO teilweise zurückzuweisen, da die beabsichtigte Berufung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Versorgungsausgleich leicht gemacht" abrufen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.