Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich bewilligt, zugleich jedoch angeordnet, dass die Antragsgegnerin die Prozesskosten aus ihrem Vermögen, dem Erlös aus dem Miteigentumsanteil am derzeit allein von ihr bewohnten gemeinsamen Hausanwesen der Parteien, dessen Veräußerung nach dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss des Scheidungsverfahrens zu erwarten sei, aufzubringen habe. Eine Veräußerung werde voraussichtlich bis zum 30. Juni 2003 erfolgt sein; bis dahin werde die Zahlungsverpflichtung gestundet.
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