AG Bad Liebenwerda, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 549/01
Umgangsrecht von Eltern und Kind bei Streitigkeiten der Eltern
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 9 UF 171/02
DRsp Nr. 2003/7542
Umgangsrecht von Eltern und Kind bei Streitigkeiten der Eltern
1. Das Umgangsrecht von Eltern und Kind besteht grundsätzlich uneingeschränkt auch bei Streitigkeiten zwischen Eltern., selbst wenn es sich um ein jüngeres Kind handelt. Ein Ausschluss ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unumgänglich ist, eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und wenn diese Gefahr nicht auf andere Weise ausreichend sicher abgewendet werden kann2. Der Widerstand des Kindes kann den Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen, wenn eine konkrete, in der Gegenwart bestehende Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und davon auszugehen ist, dass der Widerstand des Kindes nicht überwunden werden kann.
Die im Interesse des betroffenen Kindes eingelegte Beschwerde der Verfahrenspflegerin ist gemäß § 621 e Abs. 1ZPO statthaft, da sie sich gegen eine Endentscheidung über eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 2ZPO, die Regelung des Umgangs mit einem Kind, richtet.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Versorgungsausgleich leicht gemacht" abrufen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.