I.
Der Antragsteller, der jugoslawischer Staatsangehöriger ist, und die Antragsgegnerin, welche die kubanische Staatsangehörigkeit besitzt, heirateten am 24. Oktober 1995 in Deutschland. Aus ihrer Ehe stammt das am 07. Dezember 1995 geborene Kind B . Im Oktober 1999 trennten sich die Parteien. B blieb bei der Mutter.
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