OLG Brandenburg - Urteil vom 02.03.2010
10 UF 63/09
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 874
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 771/08

Umfang des Betreuungsunterhalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 10 UF 63/09

DRsp Nr. 2010/5537

Umfang des Betreuungsunterhalts

1. Eine von der Mutter ausgeübte vollschichtige Tätigkeit steht während der ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB grundsätzlich nicht entgegen. 2. Der Unterhaltsbedarf der betreuenden Mutter ist nach den Einkünften zu bemessen, die sie aufgrund einer vollschichtigen Tätigkeit unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielt hat. 3. Im Unterhaltszeitraum erzielte Erwerbseinkünfte sind in vollem Umfang auch dann bedarfsdeckend anzurechnen, wenn sie auf überobligatorischer Tätigkeit beruhen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. März 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Betreuungsunterhalt, wie folgt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:

- 213 € für die Monate September und Oktober 2008,

- 144 € ab Januar 2010.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 426 € seit dem 12. November 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.