Die Berufung ist zulässig, sie ist vor allem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache dahin Erfolg, daß das angefochtene Urteil aufzuheben, der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
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