OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2010
10 WF 230/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1743
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 333/09

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 10 WF 230/09

DRsp Nr. 2010/2297

Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1.und 2. sind die - nicht miteinander verheirateten - Eltern des am ...3.2008 geborenen Kindes L... H.... Die jetzt 29 Jahre alte Mutter ist alleinige Sorgerechts-inhaberin. Sie hat noch sieben weitere nachstehend aufgeführte Kinder, von denen keines in ihrem Haushalt lebt.

- V..., geboren am ...7.1998, lebt bei der Großmutter,

- A... K..., geb. H..., geboren am ...5.1999, lebt seit 29.6.2001 in einer Pflegefamilie,

- D... H..., geboren am ....5.2000, lebt seit 29.6.2001 in einer Pflegefamilie,

- A... H..., geboren am ...7.2001, zur Adoption freigegeben,

- M... A..., geb. H..., geboren am ...8.2002, lebt seit ihrer Geburt in einer Pflegestelle,

- F... H..., geboren am ...6.2004, lebt seit 6.10.2008 in Vollzeitpflege,

- Lu... H..., geboren am ...12.2005, lebt seit 9.9.2009 in einer Pflegefamilie.