OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2001
2 UF 303/00
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1 ; ZPO § 254 § 256 § 261 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 31
NJW 2002, 1356
NJW-RR 2002, 296

Stufenklage als Hindernis für eine den Anspruch leugnende Feststellungsklage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 UF 303/00

DRsp Nr. 2002/6125

Stufenklage als Hindernis für eine den Anspruch leugnende Feststellungsklage

1. Mit Erhebung der Stufenklage (hier: auf Zugewinn) wird auch der noch unbezifferte Leistungsantrag rechtshängig. 2. Die Rechtshängigkeit auch des noch nicht bezifferten Leistungsantrags ist ein Prozesshindernis für eine diesen Anspruch leugnende Feststellungsklage, die später in einem anderen Verfahren erhoben wird. 3. Um eine Blockierung eines Verbundverfahrens durch Verzögerung der Bezifferung zu verhindern, kann der in Anspruch Genommene entweder die Abtrennung der Folgesache anregen oder einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen. 4. Es kann dahinstehen, ob eine negative Feststellungsklage im Verbundverfahren ausnahmsweise als zulässig angesehen werden könnte, da jedenfalls die isolierte Geltendmachung eines solchen Anspruchs unzulässig ist.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1 ; ZPO § 254 § 256 § ;