1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Stendal vom 03.05.2005 (Az.: 5 F 108/05) wird aus nicht zu beanstandenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Einbeziehung des ergänzend erläuternden Nichtabhilfebeschlusses vom 09.06.2005, die der Senat zur Meidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.
Lediglich ergänzend wird nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand angemerkt, dass bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht -Familiengericht- Stendal die Parteien über einen Betrag von 1.125,- EUR eine abschließende vergleichsweise Regelung beim Amtsgericht -Familiengericht- Leipzig getroffen haben.
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