OLG Celle - Beschluss vom 01.02.2024
19 WF 5/24
Normen:
FamFG § 6 Abs. 1; BGB § 1684;
Fundstellen:
FuR 2024, 284
Vorinstanzen:
AG Nieburg, vom 22.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 642/21

Sofortige Beschwerde eines Kindsmutter in einem Umgangsverfahren gegen die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit

OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 19 WF 5/24

DRsp Nr. 2024/7586

Sofortige Beschwerde eines Kindsmutter in einem Umgangsverfahren gegen die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nienburg vom 22. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 1; BGB § 1684;

Gründe

I.

Der am 31. März 2006 geborene V sowie der am 2. Januar 2010 geborene M sind aus der Ehe der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangen.

Aus dem beim Amtsgericht Nienburg bezüglich des Kindes M laufenden Sorgerechtsverfahren (Az.: 8 F 261/21 SO) hat das Amtsgericht am 18. November 2021 von Amts wegen das vorliegende Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB eingeleitet. Mit Beschluss vom 29. November (BI. 11 f d.A.) ist Rechtsanwältin P zur Verfahrensbeiständin für M bestellt worden.