(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
Die Berufung, mit der die Klägerin nach Abschluss des Zwischenvergleichs vom 18. August 2004 von Juli bis einschließlich Dezember 2003 monatlich 217,35 EUR Trennungsunterhalt abzüglich monatlich gezahlter 150 EUR sowie von Januar bis einschließlich Juli 2004 und ab Januar 2005 für die beiden am 20. Januar 1998 und 28. November 2000 geborenen Kinder der Parteien monatlich jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 128 % des Regelbetrags verlangt, hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 1361 BGB für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 2003 kein Trennungsunterhalt mehr zu.
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