Die dem Kläger zunächst für die Auskunftsstufe bewilligte Prozeßkostenhilfe hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 16.10.1996 auf die mit Schriftsatz vom 17.07.1996 erhobene Zahlungsklage über einen Betrag von 1.262.757,65 DM erweitert.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die dem Kläger für den ersten Rechtszug bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 ZPO aufgehoben, da bei Prozeßbeginn Mittel vorhanden gewesen seien und hätten zurückgelegt werden müssen, um den Prozeß durchführen zu können. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht vorgelegen hätten, sei die bewilligte Prozeßkostenhilfe somit aufzuheben.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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