OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.05.2024
17 UF 71/24
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, b; EMRK Art. 8;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 341/24

Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes nach Israel; Darlegen einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind aus der derzeitigen Sicherheitslage in Israel

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2024 - Aktenzeichen 17 UF 71/24

DRsp Nr. 2024/7344

Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes nach Israel; Darlegen einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind aus der derzeitigen Sicherheitslage in Israel

Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland entführten minderjährigen Kindes nach Israel nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) steht in Bezug auf die derzeitige Sicherheitslage in Israel die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.03.2024 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, b; EMRK Art. 8;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Rückführung des Kindes M. I. T., geb. ...2023, nach Israel nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).

1.

I. II. III. IV. 1. 2. 3. 4. 5. 6. V. VI. 1. 2.