Der Senat lässt es dahinstehen, ob das gegen eine Zwischenentscheidung gerichtete Rechtsmittel überhaupt gemäß § 19 Abs. 1 FGG an sich statthaft ist (vgl. hierzu Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Rdn. 1 zu § 27 FGG, Kahl, aaO., Rdn. 13 zu § 19 FGG, Kayser, aaO., Rdn. 84 zu § 12 FGG, Engelhardt, aaO., Rdn. 10 und 11 zu § 52 FGG); der Antragsgegnerin fehlt jedenfalls die Beschwerdebefugnis im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG, weil die Entscheidung des Familiengerichts, wegen der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Antragstellers und Vaters nach Togo das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, die Antragstellerin und Mutter der Kinder in ihren Rechten nicht beeinträchtigt.
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