Das Rechtsmittel, mit dem sich die Mutter gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers i. S. v. § 50 FGG für die aus der Ehe der Kindeseltern hervorgegangenen Kinder wendet, ist nicht zulässig.
Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung (vgl. Keidel/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50, Rz. 47, m. w. N.).
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