Das Amtsgericht hat, nachdem beide Eltern wechselseitig gestellte Sorgerechtsanträge gem. § 1671 BGB zurückgenommen hatten, von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat es den Eltern die Personensorge für das Kind vorläufig entzogen und dem Jugendamt der Landeshauptstadt S. als Pfleger übertragen. Zugleich hat es den Eltern aufgegeben auf Verlangen des Jugendamts das Kind an dieses herauszugeben und dabei das Jugendamt ermächtigt, bei der Herausnahme des Kindes Gewalt anzuwenden und die Unterstützung von Vollstreckungsbeamten in Anspruch zu nehmen.
Der Einzelrichter des Senats hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 568 ZPO dem Kollegium übertragen.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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