I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 29. Oktober 2002 eine einstweilige Anordnung gemäß § 644 ZPO auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt erwirkt. Gleichzeitig hat sie im Hauptsacheverfahren Stufenklage erhoben. Nachdem sich die Parteien kurz darauf versöhnt haben und die Antragstellerin am 7. November 2002 die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder hergestellt hat, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat daraufhin beantragt, gemäß §
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die übereinstimmende Erledigungserklärung von § 620 f. ZPO nicht erfasst werde und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht geboten erscheine. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
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