Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß den §§ 1601 ff. BGB i. V. m. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB analog zu, den sie als Bestandteil ihres Vermögens gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe einzusetzen hat.
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