Die Parteien sind Eheleute. sie leben seit November 1991 getrennt. Die Klägerin bewohnt mit den Töchtern K., geboren am 29.11.1978, und M., geboren am 16.10.1981, das den Parteien zu je 1/2 gehörende Haus S.weg 33 in F.-K., aus welchem der Beklagte ausgezogen ist. Den Kapitaldienst für dieses Objekt ebenso wie für ein weiteres den Parteien zu je 1/2 gehörendes Haus "Z.V." trägt der Beklagte. Weiterhin zahlt er die Grundbesitzabgaben und den Beitrag der Gebäudeversicherung.
Der Beklagte ist als Arzt Mitinhaber einer röntgenologischen Praxis.
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