OLG Köln - Urteil vom 13.01.1994
14 UF 206/93
Normen:
BGB § 1361, § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1323

Quotenmäßige Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an den Einkünften des Unterhaltspflichtigen

OLG Köln, Urteil vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 14 UF 206/93

DRsp Nr. 1995/2494

Quotenmäßige Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an den Einkünften des Unterhaltspflichtigen

Eine quotenmäßige Beteiligung des Unterhaltsberechtigten an den Einkünften des Unterhaltspflichtigen ist nur solange gerechtfertigt, wie die erzielten Einkünfte wenigstens ganz überwiegend für den Lebensbedarf verbraucht werden. Ist dies wegen der überdurchschnittlichen Höhe der Einkünfte nicht der Fall, muß der konkrete, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaltsbedarf festgestellt werden. Gleiches gilt für den Kindesunterhalt, für den dann nicht auf Tabellensätze abgestellt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1601 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Eheleute. sie leben seit November 1991 getrennt. Die Klägerin bewohnt mit den Töchtern K., geboren am 29.11.1978, und M., geboren am 16.10.1981, das den Parteien zu je 1/2 gehörende Haus S.weg 33 in F.-K., aus welchem der Beklagte ausgezogen ist. Den Kapitaldienst für dieses Objekt ebenso wie für ein weiteres den Parteien zu je 1/2 gehörendes Haus "Z.V." trägt der Beklagte. Weiterhin zahlt er die Grundbesitzabgaben und den Beitrag der Gebäudeversicherung.

Der Beklagte ist als Arzt Mitinhaber einer röntgenologischen Praxis.