Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe, allerdings mit Wirkung erst ab Antragstellung (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 119, Rn. 39 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dem ist klarstellend durch die Nennung des entsprechenden Zeitpunkts im Ausspruch dieses Beschlusses Rechnung getragen. Eine Bewilligung für die Zeit davor kommt nicht in Betracht (Zöller-Philippi, a.a.O., Rn. 37).
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