OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2001
3 WF 38/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 § 12 Abs. 3 § 21 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 3342/98

PKH, Abrechnung der Anwaltskosten; PKH, Staatskasse; Feststellung der Vaterschaft; Antrag auf Leistung des Regelunterhalts; Streitwert

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 3 WF 38/01

DRsp Nr. 2002/10812

PKH, Abrechnung der Anwaltskosten; PKH, Staatskasse; Feststellung der Vaterschaft; Antrag auf Leistung des Regelunterhalts; Streitwert

»Wird der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft mit dem Antrag auf Leistung des Regelunterhalts verbunden, so bemißt sich der Streitwert des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 GKG, mit der Folge, daß nur ein Anspruch und zwar der mit dem höheren Wert, maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall ist dies der festgesetzte Wert, der sich aus der Unterhaltsforderung errechnet.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 § 12 Abs. 3 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit der am 29.12.1998 beim Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main eingegangenen Klage begehrte die minderjährige Klägerin im Ausgangsverfahren die Feststellung der Vaterschaft sowie Zahlung der Regelbeträge bzw. des Regelunterhaltes, und zwar beginnend vom Tag ihrer Geburt, dem 12.10.1994, an. Dem Beklagten wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.