OLG München - Beschluß vom 18.11.1997 (26 W 3049/97) - DRsp Nr. 1998/16746
OLG München, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 26 W 3049/97
DRsp Nr. 1998/16746
Ein Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und nachfolgender Anerkennung durch den leiblichen Vater oder nach rechtskräftiger Feststellung von dessen Vaterschaft in analoger Anwendung von § 1610 Abs. 2BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf. Dieser Anspruch besteht im Hinblick auf seine Eigenschaft als Unterhaltsanspruch nur, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.
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