OLG Köln - Beschluß vom 03.01.1994 (7 VA 6-7/93) - DRsp Nr. 1994/2024
OLG Köln, Beschluß vom 03.01.1994 - Aktenzeichen 7 VA 6-7/93
DRsp Nr. 1994/2024
1. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 28 Abs 1 Satz 4 EGGVG an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch den Gerichtsvorstand bewilligten Akteneinsicht (§ 299 Abs. 2ZPO) besteht jedenfalls dann, wenn damit zu rechnen ist, daß dieser ein den Antragstellerbetreffendes gleichgelagertes Ersuchen ebenfalls positiv bescheidet.2. Die in der Entscheidung BVerfGE 27, 344 = NJW 1970, 555 dargelegten Grundsätze über die Gewährung von Einsicht in die Akten eines Ehescheidungsverfahrens gelten auch für gerichtliche Aktenanforderungen.3. Die Pflicht zur Offenbarung der steuerpflichtigen Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt bzw. Finanzgericht begründet nicht ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Finanzgerichts in Ehescheidungsakten.(Eingesandt vom 7. Zivilsenat des OLG Köln.)