Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 1.10.2002 die Zurückweisung des Scheidungsantrags sowie Prozesskostenhilfe hierfür beantragt. Am 16.10.2002 hat die Antragstellerin mitteilen lassen, dass die Parteien einen Versöhnungsversuch unternehmen wollen, und das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das Familiengericht hat den PKH-Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurückgewiesen, eine Rechtsverteidigung sei für ihn zur Zeit nicht ersichtlich. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
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