Die gemäß §
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht und mit zutreffender Begründung ein Umgangsrecht für den Antragsteller an jedem Samstag von 13.00 bis 17.00 Uhr abwechselnd mit einem Kind beschlossen. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsgegnerin haben keinen Erfolg.
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