Offiziersanwärter; Zeitsoldat; Berufsausbildung; Kindergeld; Unterhaltspflicht; Außergewöhnliche Belastung - Kindergeldrechtliche Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Dauerberuf bei Offiziersanwärter als Zeitsoldat
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 14 K 6472/98 Kg
DRsp Nr. 2001/10685
Offiziersanwärter; Zeitsoldat; Berufsausbildung; Kindergeld; Unterhaltspflicht; Außergewöhnliche Belastung - Kindergeldrechtliche Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Dauerberuf bei Offiziersanwärter als Zeitsoldat
Ein als Offiziersanwärter und Soldat auf Zeit in der Bundeswehr eingestelltes Kind wird nicht i. S. d. kindergeldrechtlichen Bestimmungen für einen Beruf ausgebildet, weil es eine den Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehat. Ein steuerlicher Ausgleich wegen etwaiger Unterhaltspflichten der Eltern kann in diesem Fall nur durch den Abzug außergewöhnlicher Belastungen erfolgen.