Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten
BGH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen XII ZR 173/96
DRsp Nr. 1998/4805
Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten
»a) Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt bei Verletzung des dem § 1610 Abs. 2BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses, ohne daß es der besonderen Verwirkungsgründe des § 1611 Abs. 1BGB bedarf.b) Der Auszubildende hat sich nach Abgang von der Schule binnen einer angemessenen Orientierungsphase um die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Berufsausbildung zu bemühen.«