BVerfG - Beschluss vom 16.08.2018
1 BvR 836/18
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 73/17
OLG Düsseldorf, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 30/18

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung für Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Ablauf einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs 3 S 3 BGB); verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung bei fehlenden Feststellungen zu Voraussetzungen des § 1684 Abs 2 BGB

BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 836/18

DRsp Nr. 2024/9538

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung für Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Ablauf einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs 3 S 3 BGB); verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung bei fehlenden Feststellungen zu Voraussetzungen des § 1684 Abs 2 BGB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie nunmehr unzulässig ist (§ 93a BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der bis zum 1. Mai 2018 befristet angeordneten Umgangspflegschaft fortbesteht (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 139, 245 <263 f. Rn. 53>), wenngleich die angegriffene Entscheidung in der Sache verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da das Familiengericht keine Feststellungen zum Vorliegen der einfach-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB - dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB - getroffen hat.