I.
Der Kläger wurde in einer im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien ergangenen einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Sinsheim vom 23.02.2001 (20 F .....) erlassenen einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau ab 01.08.2000 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.926 DM zu zahlen.
Mit seiner negativen Feststellungsklage vom 05.08.2002 möchte der Kläger die Feststellung erreichen, dass er aus dieser einstweiligen Anordnung ab dem 01.07.2002 der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet.
Der auf behauptete fehlende Leistungsfähigkeit gestützten Klage tritt die Beklagte entgegen.
Sie hat ihrerseits Widerklage erhoben, mit der sie Verurteilung des Klägers begehrt, an sie ab 01.07.2002 einen monatlichen Nachehelichenunterhalt in Höhe von 985 EURO zu zahlen.
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