LG Frankenthal - Beschluß vom 16.11.1992 1 T 334/92
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2 , § 13 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FPR 1997, 295
LG Frankenthal - Beschluß vom 16.11.1992 (1 T 334/92) - DRsp Nr. 1998/146
LG Frankenthal, Beschluß vom 16.11.1992 - Aktenzeichen 1 T 334/92
DRsp Nr. 1998/146
Es stellt zwar keine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2BRAGO dar, wenn ein Rechtsanwalt mehreren Unterhaltsgläubigern auf Grund eines einheitlich erteilten Auftrags hinsichtlich ihrer Ansprüche gegen den selben Unterhaltsschuldner Beratungshilfe gewährt, jedoch stellen im Rahmen der Beratungshilfe die Unterhaltsansprüche der unterschiedlichen Unterhaltsgläubiger verschiedene Gegenstände der Tätigkeit des Rechtsanwalts dar.
Normenkette:
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 7 Abs. 2 , § 13 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 132 Abs. 2 S. 1;