LG Bückeburg - Beschluß vom 23.04.2001 (4 T 39/01) - DRsp Nr. 2002/6317
LG Bückeburg, Beschluß vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 4 T 39/01
DRsp Nr. 2002/6317
Erleidet der Betreuer in Erfüllung seiner Aufgaben einen Schaden an seinem Kraftfahrzeug, so sind die Kosten, die der Betreuer als Selbstbeteiligung seiner Kaskoversicherung nach einem Autounfall im Rahmen seiner Betreuertätigkeit zu tragen hat, im Rahmen der Betreuervergütung als Aufwendung nicht erstattungsfähig.