LG Bad Kreuznach - Urteil vom 16.09.1992 (2 O 225/91) - DRsp Nr. 1994/14907
LG Bad Kreuznach, Urteil vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 2 O 225/91
DRsp Nr. 1994/14907
Sind Ehegatten gemeinsam Eigentümer einer Wohnung, die ihnen bis zur Trennung als Ehewohnung diente, so kann derjenige Ehegatte, der die Wohnung weiter nutzt und der die Zins- und Tilgungsleistungen für die Wohnung erbringt im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches von dem anderen Ehegatten keinen Ausgleich begehren, da der andere Ehegatte auch ohne ausdrückliches Änderungsverlangen i.S.d. § 745 Abs. 2BGB eine Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung seines Miteigentumsanteils begehren kann und er diesen Anspruch auf Nutzungsentschädigung dem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1BGB entgegenhalten kann.
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