OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.12.2023
3 UF 78/23
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 326
FamRZ 2024, 944
NZFam 2024, 610
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 76/22

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt für die Mutter aus übergegangenem Recht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 3 UF 78/23

DRsp Nr. 2024/7587

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt für die Mutter aus übergegangenem Recht

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 04.04.2023 wird auf seine - des Antragstellers - Kosten zurückgewiesen

2. Der Beschluss ist sofort wirksam.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1601; SGB XII § 94 Abs. 1;

Gründe

I.

1.Der Antragsgegner ist der Sohn der am 00.00.1940 geborenen Frau A. Der Antragsgegner ist verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder B., geboren am 00.00.2000, und C., geboren am 00.00.2002, hervorgegangen. Der Antragsgegner wohnt mit seiner Ehefrau, die nicht berufstätig ist, und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Sohn B. befand sich im Jahr 2020 in der Ausbildung und verfügte in diesem Jahr über ein Jahresnettoeinkommen von 14.440,18 €. Die Tochter C. verfügte bis zum 20.09.2020 über kein eigenes Einkommen, sondern besuchte bis zu diesem Zeitpunkt noch die Schule, welche sie im Sommer 2020 mit dem Abitur abschloss. Ab dem 21.09.2020 ging C. einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 1.225,11 €.