OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.06.1999
6 UF 29/99
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 293
NJWE-FER 2000, 77
OLGReport-Saarbrücken 1999, 377
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 178/98

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 6 UF 29/99

DRsp Nr. 1999/11385

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Versorgungsausgleich

»Ein Anrecht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, das auf Zahlung eines Kapitalbetrags gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, sondern ist gegebenenfalls im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der 1942 geborene Ehemann (Antragsteller) und die 1944 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben 1965 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 29. September 1998 zugestellt.

Während der nach § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit vom 1. Juli 1965 bis zum 31. August 1998 hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben, wogegen der Ehemann als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz (Oberfinanzdirektion Koblenz) Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (BeamtVG) erlangt hat. Nach den Auskünften der Versorgungsträger belaufen sich die ehezeitlichen Anrechte auf 687,18 DM (Ehefrau) bzw. 4.503,17 DM (Ehemann), jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1998. Die Ehefrau hat ferner auf Grund Zusage vom 1. Januar 1990 bei der V. eine unverfallbare betriebliche Versorgung, die darin besteht, dass der Ehefrau bei Vollendung des 60. Lebensjahres - am 23. Juni 2004 - ein Kapitalbetrag von 20.842 DM gezahlt wird.