Auf die Beschwerde findet das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene neue Verfahrensrecht Anwendung, weil der angefochtene Beschluss erst nach diesem Zeitpunkt erlassen worden ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO). Sie gilt daher als sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die einzuhaltende Notfrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) hat noch nicht zu laufen begonnen, weil die Geschäftsstelle des Amtsgerichts es entgegen § 329 Abs. 3 ZPO versäumt hat, den angefochtenen Beschluss förmlich zustellen zu lassen (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO); die Beschwerdefrist ist daher gewahrt.
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