BayObLG - Beschluß vom 11.04.2001
3Z BR 117/01
Normen:
FGG §§ 13a, 20a, 22, 27;
Vorinstanzen:
I. AG Obernburg - Zweigstelle Miltenberg - Beschluß - XVII 147/98 -,
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 39/00

Kostenerstattung nach Rücknahme der Beschwerde im Betreuungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 117/01

DRsp Nr. 2001/11772

Kostenerstattung nach Rücknahme der Beschwerde im Betreuungsverfahren

»Absehen von der Anordnung der Kostenerstattung nach Rücknahme der Beschwerde im Betreuungsverfahren, an dem zwei Brüder in gegensätzlichem Sinn beteiligt sind.«

Normenkette:

FGG §§ 13a, 20a, 22, 27;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den Betroffenen am 10.2.1999 dessen Sohn als Betreuer. Hiergegen legte der weitere Beteiligte, ebenfalls ein Sohn des Betroffenen, Beschwerde ein, die er auf Anraten des Beschwerdegerichts im Termin vom 5.12.2000 zurücknahm, nachdem der Betreuer zu Protokoll erklärt hatte, daß er mit unangemeldeten Besuchen seines Bruders beim Betroffenen einverstanden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage beantragte der Betreuer, seinem Bruder die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen außergerichtlicher Auslagen aufzuerlegen.

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen den am 28.2.2001 zugestellten Beschluß wendet sich das am 14.3.2001 eingegangene Rechtsmittel des Betreuers.

II.