OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2010
13 WF 35/10
Normen:
ZPO § 93d; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 626;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 388/08

Kostenentscheidung bei verspäteter Auskunfterteilung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 13 WF 35/10

DRsp Nr. 2011/21395

Kostenentscheidung bei verspäteter Auskunfterteilung

Die verspätete Erteilung vom Antragsgegner geschuldeter Auskünfte, die die Unbegründetheit des Scheidungsantrages zu Tage treten lässt und zur Rücknahme des Scheidungsantrages führt, stellt keine Prozesssituation dar, die mit der von § 93d ZPO geregelten Prozesslage vergleichbar ist, so dass § 93d ZPO nicht analog angewendet werden kann. Ein besonderer Grund, die Kosten des Ehescheidungsverfahrens ausnahmsweise ganz oder zum Teil dem Antragsgegner aufzuerlegen, liegt daher nicht vor.

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die Kosten des Ehescheidungsverfahrens auferlegt werden.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 900 € auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 93d; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; ZPO § 626;

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Antragschrift vom 18.11.2008 Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens einschließlich der Folgesache Sorgerecht begehrt. Mit Verfügung vom 28. November 2008 hat der Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren erhalten.