OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2001
4 UF 53/00
Normen:
ZPO § 93a Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 11057/93

Kostenentscheidung, abgetrennte Folgesache; Streitwert, abgetrennte Folgesache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 4 UF 53/00

DRsp Nr. 2002/10773

Kostenentscheidung, abgetrennte Folgesache; Streitwert, abgetrennte Folgesache

»Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Falle dessen Erledigung durch Tod des Antragstellers nach § 93 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, da § 91 a ZPO durch die Sonderregelung verdrängt wird.«

Normenkette:

ZPO § 93a Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 2 S. 3 ; KostO § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der 11 Jahre alte Sohn hervorgegangen. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 01.07.1999 das Sorgerechtsverfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, durch zugleich verkündetes Urteil die Ehe geschieden und u.a. den Streitwert für das Sorgerechtsverfahren auf 1.500,-- DM festgesetzt. Im abgetrennten Sorgerechtsverfahren hat es mit Beschluß vom 13.02.2000 den Streitwert auf 5.000,-- DM festgesetzt und mit Beschluß vom selben Tage die elterliche Sorge für auf die Antragstellerin allein übertragen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Antragsgegner die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn allein, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge erstrebt. Der Antragsteller ist während des Verlaufs des Beschwerdeverfahrens, vermutlich am 14.09.2000, verstorben.