OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.05.2024
1 UF 18/24
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 04.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 60/23

Kindeswohlgefährdung; Schütteltrauma; Abwägung; Prognoseentscheidung; Prognosesicherheit; Wahrscheinlichkeit; Behandlungsmotivation; Kooperationsbereitschaft; Prognoseentscheidung hinsichtlich einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung nach wahrscheinlichem Schütteltrauma

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen 1 UF 18/24

DRsp Nr. 2024/9562

Kindeswohlgefährdung; Schütteltrauma; Abwägung; Prognoseentscheidung; Prognosesicherheit; Wahrscheinlichkeit; Behandlungsmotivation; Kooperationsbereitschaft; Prognoseentscheidung hinsichtlich einer fortbestehenden Kindeswohlgefährdung nach wahrscheinlichem Schütteltrauma

1. Wurden einem Kind durch einen Elternteil mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere gesundheitliche Schäden (hier in Gestalt eines sog. Schütteltraumas) zugefügt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob prognostisch erneut mit ähnlich schwerwiegenden Schäden zu rechnen ist. Selbst schwere Verletzungen müssen einer Rückführung nicht generell entgegenstehen, wenn eine hohe Prognosesicherheit dahingehend besteht, dass es nicht erneut zu derartigen Schäden kommt. 2. Wiegt der drohende Schaden für das Kindeswohl weniger schwer, so steigen für die Rechtfertigung einer Fortsetzung der Trennung des Kindes von seinen Eltern die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellenden Anforderungen.