OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2001
1 WF 251/00
Normen:
ZPO § 93 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 896/99

Kindesunterhalt, Titulierung; Anerkenntis, Kosten; Anerkenntis, Titulierung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 1 WF 251/00

DRsp Nr. 2002/10798

Kindesunterhalt, Titulierung; Anerkenntis, Kosten; Anerkenntis, Titulierung

»Grundsätzlich muß der Unterhaltsschuldner auf Aufforderung beim Jugendamt einen Unterhaltstitel erstellen lassen. Inwieweit die Pflicht, die Kosten des Verfahrens trotz Anerkenntnis zu tragen, anders beurteilt werden könnte, wenn der Antragsgegner für die Titulierung einen Urlaubstag hätte aufwenden müssen, kann dahinstehen (in einem solchen Fall will OLG München keinen Anlaß zur Klageerhebung sehen: FamRZ 1988, 1292). Er hat nicht vorgetragen, daß er diesen besonderen Umstand dem Jugendamt gegenüber vorgebracht hat, nachdem er zur Titulierung aufgefordert worden war.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

Die gemäß § 652 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache selbst keinen Erfolg.