Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 25.05.2005 bis 30.09.2005 und in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.11.2006 arbeitete er im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers in Deutschland, wobei er weiterhin in Polen sozialversichert war. Auf die Bescheinigung des Arbeitgebers vom 10.09.2007 (Blatt 5 der Kindergeldakte) wird Bezug genommen.
Für diese Monate begehrt er für seine in Polen lebenden Kinder Kindergeld. Es handelt sich um das leibliche Kind A (geb. 00.00.2003) und die ebenfalls in seinem Haushalt lebenden Stiefkinder B (geb. 00.00.1993) und C (geb. 00.00.1994).
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