FG Köln - Urteil vom 22.01.2004
10 K 1859/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;

Kindergeldanspruch

FG Köln, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 10 K 1859/03

DRsp Nr. 2004/4395

Kindergeldanspruch

1. Für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet.2. Die Beschränkung der Begünstigung ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich und bietet keinen Raum für die Bildung einer Analogie, da der maßgebende § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG keine Gesetzeslücke aufweist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;

Tatbestand: