Der Bescheid vom 15.09.2008 über die Aufhebung des Kindergeldes ab Januar 2008 und der Bescheid vom 15.09.2008 über die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Januar bis August 2008 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2008 werden aufgehoben, soweit das Kindergeld für die Monate Januar bis Juli 2008 aufgehoben und zurückgefordert wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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