FG Saarland - Urteil vom 21.01.2010
2 K 1173/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 657

Kindergeld für ein behindertes Kind

FG Saarland, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 2 K 1173/08

DRsp Nr. 2010/3635

Kindergeld für ein behindertes Kind

Bei der nach Rechtspr. des BFH anzustellenden Gesamtbetrachtung bei Beantwortung der Frage, ob eine Behinderung des Kindes in erheblichem Umfang ursächlich dafür ist, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten kann (BFH v. 29.5.2009, III R 16/07, BFH/NV 2009, 1639), ist der Hinweis darauf, dass das Kind "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig" sei, nicht zielführend. Gerade dann, wenn die Integration behinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt das erklärte gesellschaftliche Ziel ist, bedeutet dies keineswegs, dass zwangsläufige Konsequenz der Beschäftigung dieses Menschen mit Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt der "Quasi-Wegfall der Behinderung" ist und die nicht existenzsichernde Beschäftigung letztlich auf dem freien Willen des betreffenden Menschen mit Behinderung beruht. Vielmehr enthebt die Arbeitssuche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die dort anzutreffende - unzureichende - Beschäftigung nicht von Feststellungen zu der Frage, inwieweit die Behinderung die wesentliche Ursache für eben diese Situation setzt.

Der Bescheid vom 6. Februar 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2008 wird aufgehoben und der Klägerin ab Januar 2008 Kindergeld bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.