FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 15.02.2010
4 K 361/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1050

Kindergeld bei sog. Esra-Training als Berufsausbildung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 361/09

DRsp Nr. 2010/8701

Kindergeld bei sog. Esra-Training als Berufsausbildung

1. Unter den Begriff der Berufsausbildung fallen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder - mangels solcher Regelungen - dem Erwerb von Kentnissen und Fähigkeiten dienen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. 2. Ein sog. Esra-Training - eine Ausbildung auf christlicher Grundlage mit Schwerpunkt Jugendarbeit -, bei dem eine strukturierte Wissensvermittlung mit einem Zeitaufwand erfolgt, der die Arbeitskraft des Auszubildenden weitgehend in Anspruch nimmt, handelt es sich um eine Berufsausbildung.

1) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2008 verpflichtet, gegenüber dem Kläger Kindergeld für dessen Tochter X für die Zeit von Juli 2008 bis August 2009 festzusetzen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.