KG - Beschluß vom 08.02.1994 (1 W 3748/90) - DRsp Nr. 1994/7663
KG, Beschluß vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 W 3748/90
DRsp Nr. 1994/7663
Nach Art. 21EGBGB a.F. richtet sich die Legitimation durch nachfolgende Ehe nach dem für die Eheschließung nach Art. 14EGBGB einschlägigen Recht.Art. 292 Türkisches ZGB, der bestimmt, daß die Vaterschaft zu einem Ehebruchskind nicht anerkannt werden kann, verstößt gegen den deutschen ordre public.Hat ein deutsches Gericht, das international zuständig war, die Nichtehelichkeit eines türkischen Kindes gegen seinen türkischen Vater festgestellt, ist das Kind in Deutschland als nichtehelich anzusehen, auch wenn das Urteil in der Türkei nicht anerkannt ist.