Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen, die unselbständige Anschlussberufung des Klägers nur geringen Erfolg.
Dem Kläger steht aus der bestehenden Teilkaskoversicherung der geltend gemachte Anspruch auf Diebstahlsentschädigung gemäß §§
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