Gründe:
I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in Verb. mit § 26 Nr. 10 EGZPO und den §§ 11 Abs. 1, 3 Nr. 3 lit. a, 20 Nr. 4 lit. c RPflG statthafte und auch sonst zulässige einfache Beschwerde der Antragstellerin - als welche deren Eingabe vom 25. Juni 2001 (Bl. 32 PKH-Beiheft) anzusehen ist - gegen den die ihr im Jahre 1997 bewilligte Prozesskostenhilfe (Bl. 18, 21 PKH-Beiheft) aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 20. Juni 2001 (Bl. 32 PKH-Beiheft) hat in der Sache mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen des § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO Erfolg.