OLG Koblenz - Urteil vom 21.06.2002
10 U 1116/01
Normen:
BGB § 138 § 607 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 167/99

Keine Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages bei Mitdarlehnsnehmerschaft

OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 10 U 1116/01

DRsp Nr. 2003/1137

Keine Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages bei Mitdarlehnsnehmerschaft

»1. Eine Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages unter dem Aspekt "unwirksame Mithaftung vermögensloser Familienangehöriger" liegt nicht vor, wenn die mitarbeitende Ehefrau (Arzthelferin) nicht nur Mithaftende, sondern Mitdarlehensnehmerin war, das für die Neuerrichtung einer Arztpraxis des Ehemanns aufgenommene Darlehen u.a. der Tilgung eigener Schulden gedient hat, die Eheleute gegenüber der Bank als Lebens-, Wirtschafts- und Risikogemeinschaft aufgetreten sind (in Anknüpfung an BGH NJW 2001, 815). 2. Einer Bank obliegt es im Rahmen einer ihr obliegenden Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nicht, einen gynäkologischen Facharzt über die Konkurrenzsituation an einem bestimmten Standort aufzuklären.«

Normenkette:

BGB § 138 § 607 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege der Teilklage Rückzahlung eines Kontokorrentkredits nebst Zinsen.

Am 06.07.1978 eröffnete die Klägerin in ihrer Filiale in P auf Antrag der Beklagten für diese ein privates Oder-Konto mit der Stamm-Nr.. Das laufende Konto erhielt die Konto-Nr.; ein Kreditsonderkonto erhielt die Konto-Nr.. Im Rahmen der Kontoeröffnung wurde die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (GA 21) vereinbart.