Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Kindesunterhalt bei Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse
OLG Naumburg, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 14 WF 191/00
DRsp Nr. 2002/6274
Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Kindesunterhalt bei Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse
1. Es ist mutwillig im Sinne des § 114ZPO, wenn der betreuende Elternteil in Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend machen will, obwohl Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden und nicht ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch bestehen könnte, der über die geleisteten Vorschüsse hinausgeht.2. Eine ökonomisch denkende und handelnde Partei, die selbst für ihre Kosten aufzukommen hätte, würde in einem solchen Fall keine Unterhaltsklage auf eigene Kosten anstrengen, die ausschließlich dem Träger der Vorschusskasse zugute kommt.